Ab dem 1. Januar können sie beim Finanzamt höhere Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Und wer eine beruflich bedingte Zweitwohnung nutzt, wird diese einfacher absetzen können. Diese und andere wichtige Änderungen für Steuerzahler im Überblick:
Regelmäßige Arbeitsstätte: Arbeitnehmer, die an mehreren Standorten ihres Unternehmens tätig sind, sollten mit ihrem Arbeitgeber klären, welcher ihr erster Einsatzort ist.
Der Grund: Während das Finanzamt bislang die "regelmäßige Arbeitsstätte" als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der "ersten Tätigkeitsstätte" festgemacht.
Wie oft und in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort arbeitet, spielt keine Rolle, solange er dem Standort "dauerhaft zugeordnet" wird. Dauerhaft heißt, während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Wer von seiner Wohnung zu anderen Einsatzorten als seiner "ersten Tätigkeitsstätte" fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen - also sehr viel höhere Beträge als bislang.
Zweitwohnung:
Die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort können vereinfacht steuerlich geltend gemacht werden. Bisher orientiert sich das Finanzamt an den Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Den Nachweis dafür zu erbringen, ist mitunter mit hohem Rechercheaufwand verbunden.
Ab 2014 entfällt das Ermitteln ortsüblicher Vergleichskosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung können dann bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro im Monat steuermindernd angesetzt werden.
Dieser Betrag umfasst allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung zusammenhängen, also Miete inklusive Betriebskosten und Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, die vom Mieter nachweislich bezahlt wurden
- Petra Schmidt pixelio Photo
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