Dienstag, 2. Dezember 2008

Euthanasie in Luxemburg -Großherzog verweigert Euthanasie-Gesetz die Unterschrift

Ein Gesetz ist laut Verfassung in Luxemburg erst gültig, wenn das Staatsoberhaupt seine Unterschrift darunter setzt.

Großherzog Henri hat angekündigt, das Gesetz über Euthanasie und Hilfe zur Selbsttötung aus Gewissensgründen nicht unterschreiben zu wollen. Das bestätigte Premierminister Jean-Claude Juncker am späten Dienstagvormittag gegenüber Radio DNR.

Damit könnte der umstrittene Gesetzestext, der kommende Woche in zweiter Lesung verabschiedet werden soll, nicht in Kraft treten.

Der Premierminister wird eigenen Aussagen zufolge am Nachmittag Gespräche mit den Präsidenten der vier Fraktionen im Parlament führen. Juncker sagte wörtlich: "Ich werde alles tun, um eine institutionelle Krise zu verhindern."

Knappe Abstimmung

Das Gesetz über die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe war am 19. Februar in einer äußerst knappen Abstimmung in erster Lesung verabschiedet worden. 30 Parlamentarier stimmten dafür, 26 waren dagegen.

Laut Gesetzentwurf kann ein Arzt Sterbehilfe gewähren, und zwar sowohl durch einen aktiven Beitrag (Tötung auf Verlangen) als auch durch Assistenz (ärztlich assistierter Suizid).


Beispiellose Situation

Laut Verfassung ist ein Gesetz erst dann gültig, wenn das Staatsoberhaupt seine Unterschrift darunter setzt. LSAP-Fraktionschef Ben Fayot unterstrich, dass es sich um eine noch nie dagewesene Situation handele: "Das ist ein völlig neues institutionelles Moment." Die Parteien finden sich im Laufe des Tages zu Beratungen zusammen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Es wäre das erste Mal in der Geschichte des Landes, dass ein Großherzog die Unterschrift unter einem fertigen Gesetz verweigert. Zuletzt hatte sich Großherzogin Maria-Adelheid (1894 - 1924) in die Regierungsgeschäfte eingemischt und zum Beispiel das Schulgesetz von 1912 mit Verzögerung in Kraft treten lassen.

Gesetz verfällt nach drei Monaten

Nach Darstellung von Paul-Henri Meyers, Präsident der parlamentarischen Kommission für die Instututionen, wirft der vorliegende Fall mehrere Probleme auf. Dass ein Großherzog ein fertiges Gesetz nicht unterschreibt, sei so ungewöhnlich, dass diese Möglichkeit gar nicht in der Verfassung vorgesehen ist.

Wenn der Großherzog das Gesetz innerhalb von drei Monaten nicht unterschreibe, verfällt es nach Meyers Darstellung und wird wirkungslos.

Die Abgeordnetenkammer könne keine weiteren Schritte unternehmen, weil ihre Aufgabe mit der Abstimmung beendet sei.


(vb) – copyright Luxemburger Wort Mehr unter www.wort.lu

Keine Kommentare: